Gerichtlicher Vergleich
Klagende Partei:
Ing. Dr. K a r l N e u r a u t e r
Auergasse 8a
6170 Zirl
vertreten durch:
Rechtsanwälte Altenweisl & Partner
Fallmerayerstr. 8
6020 Innsbruck
Beklagte Partei:
B e s t a t t u n g G ü t t e r s b e r g e r G m b H
Waldfrieden 23
6143 Matrei am Brenner
Gerichtlicher Vergleich:
Die beklagte Partei verpflichtet sich, es zu unterlassen, gewerbsmäßig Bestatterdienstleistungen im Sinne des § 94 Z 6 GewO 1994 ohne gesetzmäßige Beschäftigung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers anzubieten und zu erbringen, wobei zwischen den Parteien als vereinbart gilt, dass eine gesetzmäßige Beschäftigung des gewerberechtlichen Geschäftsführers dann vorliegt, wenn dieser 20 Stunden (Wochenarbeitszeit) physisch im Betrieb der Beklagten anwesend ist. Zwischen den Parteien gilt weiters als vereinbart, dass diese gesetzmäßige Beschäftigung spätestens mit 15.08.2024 vorliegen muss.